Grundrechte am Schnittpunkt öffentliches Recht – Zivilrecht
Nach einer Begrüßung durch Dr. Michael Lunzer (Präsident der Notartiatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland) leiteten die Vorstandsmitglieder der ogfv, Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter(WU Wien, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes) und Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer (Universität Wien), die Veranstaltung mit Impulsvorträgen ein.
An der darauf folgenden Podiumsdiskussion waren neben den vorgenannten Personen die Justizsprecher der beiden Regierungsparteien, Dr. Johannes Jarolim (Rechtsanwalt, Abgeordneter zum Nationalrat, SPÖ Justizsprecher) und Mag. Michaela Steinacker (Abgeordnete zum Nationalrat, ÖVP Justizsprecherin, Obfrau Justizausschuss), beteiligt. Durch den Abend führte Mag. Benedikt Kommenda (Chef vom Dienst, Rechtspanorama, DIE PRESSE)
Grundrechte wirken sich im Privatrecht in Gesetzgebung und Vollziehung regelmäßig auf das Familien- und Erbrecht sowie auf das Persönlichkeitsschutzrecht aus. Hierbei ist einerseits der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Rechtsnormen an Grundrechte gebunden, während diese andererseits auch eine durch einfaches Gesetz vermittelte Wirkung zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten im Privatrecht entfalten. Als „Einfallstore“ für diese Drittwirkung der Grundrechte gelten vor allem § 16 ABGB, in welchem die Menschenwürde und der Persönlichkeitsschutz grundgelegt sind, und § 879 ABGB, bei dem zur Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffes der „guten Sitten“ regelmäßig auf Grundrechte zurückgegriffen wird.
Durch den vor allem aufgrund der seit 2015 bestehenden Möglichkeit des Parteiantrages auf Normenkontrolle zu verzeichnenden Anstieg von Sachentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes mit Privatrechtsbezug gewinnt die Rolle des Verfassungsgerichtshofes als Grundrechtswahrer im Privatrecht zunehmend an Bedeutung.